F-Gas-Verordnung
Die F-Gas-Verordnung im Überblick
Rechtliche Grundlagen, Betreiberpflichten und Dichtheitskontrollen für Kälte- und Klimaanlagen
EU-Verordnung 2024/573
Die EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) ist am 11. März 2024 in Kraft getreten und löste die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ab. Sie bildet den zentralen europäischen Rechtsrahmen für den Umgang mit fluorierten Kältemitteln und zielt auf eine schrittweise Reduzierung der HFKW-Emissionen ab.
Ziel der Verordnung ist es, die Emissionen fluorierter Treibhausgase bis 2050 auf nahezu null zu senken (Netto-Null-Ziel). Hierzu sieht die Verordnung unter anderem eine schrittweise Verringerung der in Verkehr gebrachten Mengen (Phase-down) sowie zunehmende Verwendungsverbote für bestimmte Kältemittel und Anwendungen vor.
Umsetzung in Deutschland
In Deutschland wird die EU-F-Gas-Verordnung durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) in nationales Recht umgesetzt. Zuständige Behörde für den Vollzug ist in der Regel die zuständige Landesbehörde — in Hamburg die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA).
Weitere Informationen zur deutschen Umsetzung finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes:
Umweltbundesamt — EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase
Pflichten für Anlagenbetreiber
Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die fluorierte Kältemittel enthalten, unterliegen umfangreichen Pflichten. Zu den wichtigsten zählen:
Emissionsvermeidung
Betreiber sind verpflichtet, Leckagen zu verhindern und festgestellte Undichtigkeiten unverzüglich reparieren zu lassen. Die bewusste Freisetzung fluorierter Kältemittel in die Atmosphäre ist verboten.
Dichtheitskontrollen
Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen müssen in bestimmten Intervallen durch zertifiziertes Personal auf Dichtheit geprüft werden. Ob und in welchem Intervall eine konkrete Anlage geprüft werden muss, hängt unter anderem von Anlagenart, Kältemittel, Füllmenge, CO₂-Äquivalent, Bauart und vorhandenen Leckage-Erkennungssystemen ab.
Die genauen Intervalle und Schwellenwerte sind der jeweils geltenden Fassung der EU-Verordnung sowie der ChemKlimaschutzV zu entnehmen.
Aufzeichnungspflichten
Betreiber sind verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre Anlagen zu führen. Diese umfassen insbesondere Angaben zu Kältemitteltyp und -menge, durchgeführten Wartungen und Dichtheitskontrollen, festgestellten Leckagen und deren Reparatur.
Zertifizierungspflicht
Arbeiten an Kältemittelkreisläufen — einschließlich Dichtheitskontrollen, Wartung, Reparatur und Rückgewinnung — dürfen ausschließlich von zertifizierten Unternehmen und zertifiziertem Personal durchgeführt werden. Die Zertifizierung erfolgt nach den Vorgaben der ChemKlimaschutzV.
Rückgewinnung und Entsorgung
Bei der Stilllegung von Anlagen ist das Kältemittel durch zertifiziertes Personal zurückzugewinnen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Wiederaufbereitung zuzuführen.
Zukünftige Entwicklungen
Der Phase-down-Mechanismus der EU-Verordnung führt zu einer zunehmenden Verknappung und Verteuerung fluorierter Kältemittel. Parallel treten stufenweise Verwendungsverbote für bestimmte Anwendungen und Kältemittel mit hohem Treibhauspotenzial in Kraft. Betreibern wird empfohlen, sich frühzeitig über Alternativen und Umrüstungsoptionen zu informieren.
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Keine verbindliche Intervalltabelle: Allgemeine Intervalltabellen im Internet können nur eine grobe Orientierung bieten. Die konkrete Prüfpflicht Ihrer Anlage ergibt sich aus den tatsächlichen technischen Parametern und muss im Einzelfall fachlich beurteilt werden.
Quellen: EU-Verordnung 2024/573; Umweltbundesamt. Geprüft am: Juli 2026.
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